Dopingstatut

Das Dopingstatut wird vom Dachverband des Schweizerischen Sports, der Swiss Olympic Association , herausgegeben. Eine erste Weisung trat schon 1967 in Kraft und wurde seit damals dauernd ausgebaut. Die aktuellste Version stammt vom 12. Mai 2004. Das Dopingstatut baut auf dem WADA Programm auf. Im folgenden werden die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Das Statut definiert zu Beginn den Begriff Doping als die Ausführung verschiedener Taten, wie das Vorhandensein eines verbotenen Stoffes in der Probe oder nur schon den versuchten Gebrauch dieser Substanzen. So fällt auch die Widersetzung gegen eine Dopingkontrolle oder deren Verfälschung, sowie der Besitz von verbotenen Substanzen unter diesen Begriff. Die Swiss Olympic beschreibt auch den Handel oder die Verabreichen verbotener Stoffe an Dritte, als Doping.
Die Organisation der Dopingbekämpfung besteht nach Dopingstatut hauptsächlich aus der Fachkommission für Dopingbekämpfung (FDB) und der Disziplinarkammer für Dopingfälle. Die Organe werden nicht nur aufgeführt, sondern deren Aufgaben werden aufgelistet. Als drittes Organ kann die Fachkommission für Dopingbekämpfung Ausschüsse aufstellen, denen es spezielle Aufgaben übergeben kann. Im Dopingstatut ist festgehalten, dass die FDB eine Liste der verbotenen Mittel und Methoden erlässt, die von den Mitgliedverbänden übernommen werden müssen. Das Kontrollwesen wird statuiert. So wird beschrieben, dass die FDB Kontrollen ohne Vorankündigungen durchführt. Daran anschliessend sind die Kontrollen ausserhalb von Wettbewerben geregelt. Das Statut beherbergt zudem die Rechte und Pflichten der Athleten und Verbände. In den Kapiteln über den Kontrollablauf und die Analytik sind nur die Grundsätze aufgeführt. Für Einzelheiten verweist das Statut auf die Ausführungsbestimmungen des Dopingstatuts.
Das Dopingstatut schreibt vor, wer für die Beweiserbringung eines Tatbestandes zuständig ist. Die Beweislast liegt in den Händen der Anti- Dopingorganisation. Die Beweise einer Verletzung des Statuts können mit allen gültigen Beweismitteln erbracht werden. Die Athleten haben das Recht, die geäusserte Einhaltung der Standards für Labore und Kontrollen zu widerlegen. In diesem Fall muss die Anti-Dopingorganisation beweisen, dass das positive Resultat der Probe nicht auf eine Abweichung der Standards zurückzuführen ist.
Die Sanktionen sind gültig für Athleten, die einem Swiss Olympic angehörigen Verband eingereiht sind oder das Dopingstatut akzeptiert haben. Dasselbe gilt für die Betreuer der Athleten. Die Strafen äussern sich im Aberkennen errungener Ränge und Titel, Geldbussen und Sperren. Letztere werden je nach Regelverletzung unterteilt. So werden den Athleten, die mit verbotenen Substanzen und Methoden experimentieren, im allgemeinen eine Sperre von 2 Jahren auferlegt. Handelt es sich bei der Verletzung um eine Wiederholungstat, werden die Athleten lebenslänglich gesperrt. Diese Fristen gelten für alle Substanzen und Methoden ohne spezielle Bestimmungen. Jeder Athlet hat in jedem Fall die Chance, seine Gründe für eine Reduktion der Strafe darzulegen. Handelt es sich bei der Regelverletzung um eine andere Tat, variieren die Sperrfristen von 3 Monaten bis lebenslänglich. Die genauen Sperrfristen für die jeweiligen Regelverletzungen können dem Dopingstatut unter Artikel 17 entnommen werden. Kann ein Athlet nachweisen, dass ihn keine oder nur eine unbedeutsame Schuld trifft, wird die Sperrfrist je nach Verschuldung reduziert oder sogar eliminiert. Die Sperrfrist beginnt an dem Tag, an dem die Sperre ausgesprochen wurde oder bei Verhängen einer Sperre ohne Anhörung, bei deren Akzeptierung. Damit ein Athlet wieder an Wettkämpfe zugelassen wird, muss er sich während der ganzen Sperre für Kontrollen bereit erklären.
Wer entscheidet nun über die zuvor genannten Sanktionen? Für diese Aufgabe sind in erster Instanz die Disziplinarkammer für Dopingfälle und in zweiter Instanz das "Tribunal Arbitral du Sport (TAS)" zuständig. Bei einem positiven Dopingbefund stellt die Disziplinarkammer für Dopingfälle ein, aus Präsident und zwei Mitgliedern bestehendes Gremium, welches den Fall innerhalb von zwei bis 4 Wochen beurteilt.
Der Athlet, die FDB, die WADA oder der nationale Sportverband können gegen den juristischen Entscheid der Disziplinarkammer innert 21 Tagen Rekurs einlegen. Der Fall wird dann zur zweiten Instanz, dem "Tribuanl Arbitral du Sport", weitergegeben. Für das Doping-Vergehen gilt eine Verjährungsfrist von 8 Jahren.
Die Kosten für Dopingkontrollen und dazugehörige Analysen werden grundsätzlich von der Fachkommission für Dopingbekämpfung getragen. Wird eine Probe für positiv befunden, werden die Analysekosten dem Athleten übertragen.

Ausführungsbestimmungen für das Doping- Statut

Für die Praxis setzt das Doping-Statut die "Ausführungsbestimmungen für das Doping-Statut" in Kraft. Diese sind seit dem 2. Juni 2004 gültig. Das Dokument umfasst neben den genauen Bestimmungen und dem Ablauf der Dopingkontrollen, die gesamte Analytik der Proben. Die genauen Bestimmungen können hier nachgelesen werden.

weitere Informationen

Stefan Eberli, Marcel Süess und Yves Zellweger BMI7C SG 2005