Bundesgesetz

Nach einigen Zwischenfällen im Zusammenhang mit Doping, beabsichtigte die Schweiz, neue gesetzliche Bestimmungen zu erstellen. Bei der Überprüfung der Gesetze 1999 wurde klar, dass kein damals gültiges Gesetz genügend gegen Doping vorgehen konnte. Aus diesem Grund entschied sich der Bund für eine neue Verankerung gegen Dopingmissbrauch. Der Staat wählte damals das System, welches nur das Umfeld des gedopten Sportlers bestrafen kann.
Die Grundbestimmungen betreffend Sport sind im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport von 1972 verankert. Der einleitende Grundsatz dieses Gesetzabschnittes beschreibt die staatliche Förderung der Volksgesundheit mit allen Mitteln und Tätigkeiten. Hier ist seit dem 1. Januar 2002 als letzter Punkt der Kampf gegen einen Dopingmissbrauch beschrieben. Die genauen Bestimmungen der Antidopingmassnahmen sind in den Artikeln 11b bis 11f aufgeführt. Sie besagen, wie der Bund die Dopingprävention fördert. Einige Zeilen darunter ist ersichtlich, dass das VBS für die Veröffentlichung der Dopinglisten verantwortlich ist. Die Verbote und die Strafbestimmungen sind hier ebenfalls festgehalten. Die Strafverfolgung ist ganz klar Sache der Kantone. Mit der Einführung der Antidopingmassnahmen veröffentlichte der Bund gleichzeitig die Dopingkontroll- und Dopingmittelverordnung.
Den gesamten Gesetzesausschnitt können Sie hier nachlesen.
In diesem Gesetz steht also der wichtige Grundsatz geschrieben, dass
"...das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln zu Dopingzwecken" (Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Art. 11d/ Abs. a)
verboten ist.

Dopingkontroll- und Dopingmittelverordnung

Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport wurde bei der Einführung der neuen Punkte gegen den Dopingmissbrauch gleichzeitig durch zwei Verordnungen ergänzt. Einerseits wurde die Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen (Dopingkontrollverordnung) veröffentlicht und andererseits trat die Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden (Dopingmittelverordnung) in Kraft.
Die Dopingkontrollverordnung regelt die Mindestanforderungen von Dopingkontrollen und legt das Fundament für die Bestimmungen bei der Einfuhr von Dopingmitteln. So muss Swiss Olympic, unser Dachverband des Sportes, ein Kontrollorgan für die durchzuführenden Dopingkontrollen bestimmen, welches durch die Eidgenössische Sportkommission überwacht wird. Im weiteren schreibt Swiss Olympic die Anforderungen für den Ablauf von Dopingkontrollen vor, worin festgehalten wird, dass das Kontrollorgan einen jährlichen Testplan zu erstellen hat. Weiter wird vorgeschrieben, wie die zu kontrollierenden Athleten auszuwählen sind und welchen Anforderungen die Kontrollen und die anschliessende Analyse zu genügen haben. Die Handhabung der Resultate muss nachvollziehbar sein und das Vorgehen bei positivem Dopingbefund ist geregelt. Der dritte Abschnitt besagt, dass die Zollorgane bei einem Verdacht von Dopingeinfuhr die verdächtige Ware zurückhalten und den Vorfall der Vollzugsbehörde melden müssen.
Die Dopingmittelverordnung beschreibt den Begriff des Dopings als:
"Die Verwendung von Mitteln aus verbotenen Substanzklassen und die Anwendung verbotener Methoden nach dieser Verordnung gelten als Doping nach Artikel 1 Buchstabe h des Gesetzes." (Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden, Art. 2)
Die Gruppen von Dopingmitteln und -methoden werden in zwei Artikeln aufgeführt und im Anhang einzeln aufgelistet. Diese Liste stimmt weitgehend mit den internationalen Auflistungen überein und sie unterliegt demnach einer jährlichen Anpassung.

weitere Informationen

Stefan Eberli, Marcel Süess und Yves Zellweger BMI7C SG 2005